Was das Geldwäschegesetz für den Kunsthandel bedeutet

In einem Bereich, in dem hohe Kaufpreise kein Aufsehen erregen, Barzahlungen durchaus üblich sind, wenig gesetzliche Regulierung herrscht und über die Identität von Käufer und Verkäufer gern Stillschweigen vereinbart wird, besteht immer auch die Gefahr für Geldwäschezwecke missbraucht zu werden. Regierungen wiederum haben es sich zum Ziel gesetzt, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärker zu bekämpfen, weswegen auch der Kunsthandel dank seiner Marktbesonderheiten mehr und mehr in den Fokus der Gesetzgebung gerät. Was bedeutet das für die Akteure?

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Auch wenn wir alle Informationen mit angemessener Sorgfalt recherchiert haben, übernehmen wir keinerlei Gewähr in Bezug auf die Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen und für allfällige Rechtsfolgen, die sich aus der Umsetzung dieser Informationen ergeben.

Inhalt

1. Was ist Geldwäsche?

2. Betrifft mich das Geldwäschegesetz überhaupt?

3. Wie erfülle ich meine Pflichten aus dem Geldwäschegesetz?

4. Was mache ich, wenn mein Vertragspartner ein erhöhtes Risiko aufweist?

5. Rechtliche Grundlagen

 

1. Was ist Geldwäsche?

Geldwäsche ist das Einspeisen, Verschleiern und Integrieren von illegal erworbenen Vermögensgegenständen in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf. Hier sind die drei Phasen der Geldwäsche anhand von Beispielen erläutert:

  1. Einspeisen: Illegal erworbenes Bargeld wird in den Finanz-/ oder Wirtschaftskreislauf eingespeist. Mit illegalem Geld werden Luxusgüter wie Kunst oder wertvolle Autos gekauft. Diese werden dann außer Landes gebracht und wieder verkauft.
  2.  Verschleiern: Ziel dieser Phase ist es, eine Rückverfolgung zum Ursprung des Geldes unmöglich zu machen. Etwa indem der Verkäufer anonym bleibt und man als Herkunft eines Kunstwerks „Collection of a Gentleman“ angibt. Oder man verkauft Kunst über Sitzgesellschaften im Ausland, die nur dazu dienen, die Herkunft des wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern.
  3. Integrieren: In dieser Phase lässt man das Geld wieder in den regulären Wirtschaftskreislauf einfließen. Beliebt ist auch die Überfakturierung, indem man Kunst von geringem Wert zu stark überhöhten Preisen kauft oder verkauft.
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2. Betrifft mich das Geldwäschegesetz überhaupt?

Kunsthändler sind als Güterhändler „Verpflichtete“ nach dem Geldwäschegesetz. Das bedeutet, bestimmte Pflichten, wie z. B. die Meldepflicht bei einem Verdacht oder Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, müssen erfüllt werden. Auch Sorgfaltspflichten und ein Risikomanagement gehören dazu, Güterhändler sind davon allerdings ausgenommen, es sei denn:

  • wenn sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen oder
  • wenn etwas darauf hindeutet, dass die Vermögenswerte, die bei der Transaktion oder Geschäftsbeziehung eingesetzt werden, im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen (erhöhtes Risiko). Dies gilt auch, wenn kleinere, in Zusammenhang stehende Beträge zusammen diesen Wert erreichen.

Die Sorgfaltspflichten müssen unabhängig von Schwellenwert und Zahlungsart erfüllt werden, wenn der Vertragspartner ein erhöhtes Risiko zur Geldwäsche aufweist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Geschäfte anonym ablaufen sollen oder wenn der Vertragspartner in einem Hochrisikoland ansässig ist. Hilfestellung bei der Definition und Ermittlung von Risikofaktoren bietet die Anlage 2 des Geldwäschegesetzes.

Generell verfolgt das Geldwäschegesetz einen risikoorientierten Ansatz, was bedeutet, dass die zu ergreifenden Maßnahmen immer in Relation zu dem ermittelten Risiko stehen. Sprich, bei einem höheren Geldwäscherisiko, auch in Einzelfällen, steigen die Anforderungen an das Risikomanagement, bei niedrigem Risiko ist eine Reduzierung der Maßnahmen möglich.

3. Wie erfülle ich meine Pflichten aus dem Geldwäschegesetz?

Ein Kerngedanke des Geldwäschegesetzes ist das „Know your customer“ Prinzip. Je besser man seinen Geschäftspartner kennt, desto sicherer kann man einen Missbrauch zu Geldwäschezwecken ausschließen. Dort setzen auch die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) an, die hier auf einen Blick zusammengefasst werden:

  • Vertragspartner und für ihn auftretende Personen (z. B. der Geschäftsführer oder andere Bevollmächtigte) mittels Ausweiskopie identifizieren, überprüfen und die Identifizierung dokumentieren
  • wirtschaftlich Berechtigte namentlich identifizieren (der Vertragspartner ist zur Offenlegung verpflichtet)
  • Informationen über Zweck der Geschäftsbeziehung einholen
  • Abfrage politisch exponierte Person (PEP-Risiko)
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der Transaktionen

Vier Pflichten – vier Schritte:

1. Risikomanagement

Gehört man zu der Gruppe von Verpflichteten, die ein Risikomanagement umsetzen muss, so ist ein erster Schritt, interne Sicherungsmaßnahmen in seinem Unternehmen zu etablieren. Dazu gehören Verfahrensanweisungen und interne Grundsätze zur Geldwäscheprävention sowie regelmäßige Schulungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Angestellten. Je nachdem, ob es von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anweisung dazu gab, muss ggf. auch ein Geldwäschebauftragter installiert werden.

Desweiteren gehört zum Risikomanagement eine dokumentierte Risikoanalyse, die folgende Faktoren bewertet: Kunden-, Produkt-/Dienstleistungs-, Transaktionsrisiko sowie geographische Risiken. Die Analyse muss regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden.

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2. Identifizierung

Der nächste wichtige Schritt zur Erfüllung der Pflichten ist die Identifizierung des Vertragspartners, die immer bei Begründung einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden sollte. Wurde der Vertragspartner bereits zu einem anderen Zeitpunkt identifiziert, müssen die Angaben risikoorientiert überprüft werden bzw. erneut erhoben werden, wenn sich die Umstände geändert haben.

Bei der Identifizierung werden folgende Angaben dokumentiert:

Bei natürlichen Personen (Privatperson, Einzelunternehmen)

  • Vorname und Nachname,
  • Geburtsort, Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit und
  • eine Wohnanschrift

Die Überprüfung der Angaben kann wahlweise anhand eines amtlichen Ausweises oder durch elektronische Verfahren,  z. B. elektronischer Identitätsnachweis oder qualifizierte elektronische Signatur, erfolgen.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (GmbH, OHG, KG, Verein)

  • Firma, Name oder Bezeichnung,
  • Rechtsform,
  • Registernummer (falls vorhanden),
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung,
  • Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter,

Die Überprüfung der Angaben kann wahlweise anhand eines Auszugs aus dem Handelsregister oder aus vergleichbaren Registern (bzw. dokumentierte Einsichtnahme) oder Vorlage von Gründungsdokumenten erfolgen.

3. Aufzeichnen und Aufbewahren

Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Dokumentation, um bei einer Kontrolle oder Verdachtsmeldung alle wichtigen Informationen und seine ergriffenen Maßnahmen nachweisen zu können.

  • Die im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen (z. B. zum Vertragspartner, der Geschäftsbeziehung, Transaktionsbelege, etc.)
  • Informationen über die Durchführung und Ergebnisse der Risikoanalyse
  • Die daraufhin ergriffenen Maßnahmen
  • Untersuchungsergebnisse über außergewöhnliche Transaktionen und Erwägungs- und Entscheidungsgründe im Hinblick auf Sachverhalte, die eine Verdachtsmeldepflicht auslösen könnten
  • Bei juristischen Personen die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten

Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die pflichtauslösende Geschäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

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4. Verdacht melden

Sollte sich einer dieser drei Tatbestände erfüllen, besteht nach dem Gesetz eine Meldepflicht:

  • Ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung in Zusammenhang steht, stammt aus einer strafbaren Handlung, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte
  • Ein Geschäftsvorfall, ein Vermögensgegenstand oder eine Transaktion steht im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung
  • Vertragspartner legt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht offen

„Bei der Abklärung, ob es sich um einen Verdachtsfall handelt, darf der Verpflichtete sich nur auf Tatsachen stützen und darf sich nicht allein auf Gerüchte oder Mutmaßungen berufen. […] Vielmehr kommt es darauf an, einen Sachverhalt nach allgemeinen Erfahrungen und eigenem beruflichen Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel seiner Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext zu würdigen.“ (§10 Abs. 3 Nr. 3 GwG)

Die Verdachtsmeldung muss elektronisch über das Portal „goAML“ der Financial Intelligence Unit (FIU) erfolgen. Der Vertragspartner und sonstige Dritte dürfen nicht über den Verdacht und eine etwaige Verdachtsmeldung informiert werden.

4. Was mache ich, wenn mein Vertragspartner ein erhöhtes Risiko aufweist?

Hat sich bei der Identifizierung und Überprüfung des Vertragspartners herausgestellt, dass einer dieser vier Fälle zutrifft, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten durchgeführt werden.

  • hohes Risiko aufgrund von vorhandenen Risikofaktoren wie z. B. in Anlage 2 zum GwG beschrieben
  • PEP-Status des Vertragspartners
  • Niederlassung in einem Drittstaat mit hohem Risiko
  • Auffällige Transaktion

Die verstärkten Sorgfaltspflichten beinhalten folgende Maßnahmen:

  • Mitglied der Führungsebene muss Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung zustimmen
  • Herkunft der Vermögenswerte mit angemessenen Maßnahmen bestimmen (verstärkte Nachfragen, verstärktes Anfordern von Unterlagen)
  • Verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

5. Rechtliche Grundlagen

Die Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) sind am 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Sie folgen einer EU Richtlinie, die bereits im Mai 2015 beschlossen wurde. Am 30. Mai 2018 wurde eine Aktualisierung dieser Richtlinie im EU-Parlament verabschiedet, was bedeutet, dass der deutsche Gesetzgeber nun bis Januar 2020 Zeit hat, die dort verankerten Änderungen in das bestehende Geldwäschegesetz einzuarbeiten.

Mit dieser 5. Aktualisierung gehen weitere Verschärfungen des Gesetzes einher. Dann werden Kunstgalerien und Auktionshäuser nicht mehr nur im Sammelbecken der Güterhändler geführt, sondern explizit als Verpflichtete gelistet. Noch weitreichendere Konsequenzen dürfte jedoch haben, dass der Schwellenwert von EUR 10.000 pro Transaktion sich nicht mehr nur auf Barzahlungen bezieht.

Bei Verstößen gegen die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz drohen hohe Geldbußen bis zu EUR 1 Mio. oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.

Um für die Zukunft gewappnet zu sein, sollten betroffene Kunsthändler schon jetzt entsprechende risikoangemessene Maßnahmen zur Geldwäscheprävention ergreifen. Ein erster Schritt ist es, seinen Kunden besser kennenzulernen  Denn wer weiß, mit wem er Geschäfte macht, hat schon eine zentrale Verpflichtung erfüllt. Ob dies mit Excel, einer speziellen Datenbank oder ganz klassisch auf Papier geschieht, kann jeder für sich entscheiden. Wir prüfen gern mit Ihnen gemeinsam, ob und wie Sie den Pflichten aus dem Geldwäschegesetz begegnen müssen.

 

Wir bedanken uns bei unserem Kooperationspartner HPTP für diesen Gastbeitrag.

Ihr Ansprechpartner im Bereich Kunst- und Kreativwirtschaft bei HPTP ist Sebastian Hinkel.   


Sebastian Hinkel
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

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